Gericht: | OVG Weimar | ![]() | ![]() |
Entsch.-Datum: | 08/11/2016 | ![]() | ![]() |
Entsch.-Typ: | URTEIL | ![]() | ![]() |
Aktenzeichen: | 4 KO 116/12 | Rechtskräftig: | ja |
Sachgebiet: | Benutzungsgebührenrecht | (1121) |
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Titel: | zum Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdruchfahrt einer Bundestraße aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach Nr. 14 Abs. 2 ODR |
Fundstellen: | ThürVBl | 2018, 16 ff |
Rechtsquellen: | ODR Nr 14 Abs 2 BGB § 134 ThürKAG § 12 ThürVwVfG § 60 FStrG § 5 |
Schlagworte: | * Bundesfernstraße * Ortsdurchfahrt * Ortsdurchfahrtenrichtlinie * Vertrag | * Vereinbarung * Straßenoberflächenentwässerung * Niederschlagswasser |
Leitsätze: | 1. Ob es sich bei einer am Vereinbarungsmuster zu Nr. 14 Abs. 2 ODR orientierenden Mitbenutzungsregelung um die Übertragung der Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung oder um eine Vereinbarung über die - grundsätzlich einen Gebührentatbestand verwirklichende - Benutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung handelt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes über die Straßenbaulast und der jeweils einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts über den Abwasserbeseitigungspflichtigen zu ermitteln. 2. Nur soweit die eigene Aufgabenzuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen reicht, kann er diese Aufgabe nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 1. HS FStrG mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.S.d. §§ 54 ff. (Thür)VwVfG auf einen Dritten übertragen. |