Gericht: | OVG Weimar | ![]() | ![]() |
Entsch.-Datum: | 02/27/2008 | ![]() | ![]() |
Entsch.-Typ: | BESCHLUSS | ![]() | ![]() |
Aktenzeichen: | 4 EO 355/05 | Rechtskräftig: | ja |
Sachgebiet: | Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/ kommunalen Gebietskörperschaften | (0141) |
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Titel: | Überprüfung eines Verbandsumlagebescheides im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes |
Fundstellen: | ThürVBl NJ ThürVGRspr | 2008, 225 ff 2008, 568 2010, 1 ff |
Rechtsquellen: | ThürKGG § 37 Abs 1 S 1 ThürKGG § 37 Abs 2 ThürKGG § 37 Abs 3 ThürKAG § 12 Abs 1 S 4 ThürKAG § 12 Abs 2 S 1 ThürKAG § 12 Abs 3 ThürStrG § 23 Abs 5 ThürStrG § 43 ThürStrG § 9 Abs 1 S 1 ThürWG § 57 Abs 1 ThürWG § 58 |
Schlagworte: | * Verbandsumlage * Zweckverband * Mitgliedsgemeinde * Umlagebescheid * Rechtsschutzinteresse * Prüfungsmaßstab * Umlagemaßstab * Umlegungsschlüssel * Verbandssatzung * Haushaltssatzung * Entwässerung * Benutzungsgebühr * Straße | * Straßenbaulastträger * Oberflächenentwässerung * Finanzbedarf * Deckung * Kostenbeteiligung * sekundär * Äquivalenzprinzip * Verhältnismäßigkeit * Willkürverbot * Ermessen * Nutzen * Einwohnerzahl * Abwasserbeseitigung |
Leitsätze: | 1. Wenn die Verbandsräte der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Verbandsversammlung dem Maßstab und der Festsetzung der Umlage sowie dem Gebührensatz in der Abwassergebührensatzung zugestimmt haben, schließt dies regelmäßig nicht das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Umlagebescheid aus. 2. Erlässt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes keine Gebührensatzung, die primäre Einnahmen aus Gebühren im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ermöglicht (hier: keine Gebührensatzung für die Straßenoberflächenentwässerung), kann der entstehende Fehlbedarf durch die Verbandsumlage gedeckt werden. 3. § 37 Abs. 2 ThürKGG räumt dem Zweckverband ein weites Ermessen bei der Wahl und inhaltlichen Ausgestaltung eines angemessenen Umlagemaßstabs ein (hier: zur Einwohnerzahl als zulässigem Maßstab für die Deckung des Fehlbedarfs aus dem Betrieb einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung). |