Gericht: | OVG Weimar | ![]() | ![]() |
Entsch.-Datum: | 11/26/2008 | ![]() | ![]() |
Entsch.-Typ: | URTEIL | ![]() | ![]() |
Aktenzeichen: | 3 KO 363/08 | Rechtskräftig: | nein |
Sachgebiet: | Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien | (0411) |
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Titel: | Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische Stiftungen an den Landtagswahlergebnissen der ihnen nahe stehenden Parteien |
Fundstellen: | DVBl LKV DÖV | 2009, 536 2009, 234 ff 2009, 467 |
Rechtsquellen: | GG Art 3 Abs 1 GG Art 21 Abs 1 GG Art 38 Abs 1 ThürLHO § 7 ThürLHO § 23 |
Schlagworte: | * politische Stiftung * Bundesstiftung * Landesstiftung * parteinah * Zuwendungen * Finanzierung * Landesmittel * Landeshaushalt * Gleichheitssatz * Willkür * Willkürverbot | * Vergleichsgruppe * Verteilungsprogramm * Verteilungsschlüssel * Wahlergebnis * Bundesmaßstab * Landesmaßstab * Jährlichkeitsprinzip * Partei * Haushalt * Haushaltsplan |
Leitsätze: | 1. Bei der Vergabe von öffentlichen Zuwendungen handelt der Zuwendungsgeber in der Regel nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er nach einem erkennbar „gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm“ vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220). Dazu hat er erstens in (grund)rechtskonformer Weise den aus seiner Sicht förderungswürdigen Lebenssachverhalt festzulegen (Festlegung des Förderzwecks), zweitens den insoweit begünstigten Personenkreis durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung abzugrenzen, drittens einen auf den Kreis der Begünstigten bezogenen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festzulegen und schließlich viertens das sich so ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig anzuwenden. 2. Aus der Forderung, bei der Vergabe von Globalzuwendungen an politische ("parteinahe") Stiftungen alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland abzubilden (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1), folgt nicht zwingend die Verpflichtung, bei einer Landesförderung die regionale Stärke einer politischen Partei als Maßstab für den Verteilungsschlüssel zu wählen ("Landesmaßstab"). Vielmehr kann auch eine Orientierung der Höhe der Förderung an der bundesweiten Bedeutung der den Stiftungen nahe stehenden Parteien ("Bundesmaßstab") willkürfrei sein. |