| 8 E 2607/22 We | Eilantrag abgelehnt – kein Anspruch des Fördervereins Buchen-wald e.V. auf zukünftige Durchführung von Führungen auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald
| 15.12.2022 | |
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| 2 E 2335/22 We | Eilantrag auf uneingeschränkte Erteilung des bilingualen Unter-richts sowie auf vollständige Beschulung in weiteren Fächern am Perthes-Gymnasium in Friedrichroda abgelehnt
| 28.10.2022 | |
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| 6 E 151/22 We | Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik
| 08.08.2022 | | Leitsätze:
- Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Stichprobenziehung als Einzelabläufe der behördeninternen Verfahrenshandlung in der Begründung des angegriffenen Bescheids darzustellen. Vielmehr genügt eine Darstellung der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung der Behörde.
- Legt die Behörde die Einzelheiten ihres Auswahlverfahrens nachvollziehbar dar, genügt es nicht, wenn diese Ausführungen lediglich in Zweifel gezogen oder Fragen hierzu formuliert werden. Der Antragsteller ist dann gehalten, konkrete Fehler oder Mängel im beschriebenen Auswahlverfahren geltend zu machen, wenn sich solche nicht sonst bereits aufdrängen.
- Eine GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts und kann als solche eine Erhebungseinheit i. S. d. § 15 Abs. 2 BStatG sein, die als solche wiederum zur Beantwortung ordnungsgemäß gestellter Fragen verpflichtet ist. Dass die GmbH selbst nicht handlungsfähig ist, sondern ihr Geschäftsführer für sie auftritt und Erklärungen abgibt, steht dem nicht entgegen.
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| 4 K 1578/19 We | Klage weitestgehend erfolgreich- Verlegung der Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Ermordung Ernst Thälmanns am 17. August 2019 von der Gedenkstätte Buchenwald an den Bereich des Ernst-Thälmann-Denkmals am Buchenwaldplatz in Weimar rechtswidrig
| 26.07.2022 | |
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| 4 K 1569/19 We | Klage überwiegend erfolgreich- Nichtzulassung von unentgeltlichen Führungen auf dem Gelände der Buchenwaldgedenkstätte für Teilneh-mer der nachfolgenden Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Ermordung Ernst Thälmanns am 17. August 2019 rechtswidrig
| 26.07.2022 | |
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| 4 K 1570/19 We | Klage weitestgehend erfolgreich- Verlegung der Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Ermordung Ernst Thälmanns am 17. August 2019 von der Gedenkstätte Buchenwald an den Bereich des Ernst-Thälmann-Denkmals am Buchenwaldplatz in Weimar rechtswidrig
| 26.07.2022 | |
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| 4 E 705/22 We | Eilantrag gegen Auflagen zur Versammlung am 01.05.2022 „Erster Mai 2022 in Erfurt – Kein Frieden mit System und Kapital“ teilweise erfolgreich
| 29.04.2022 | |
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| 8 E 1643/21 We | Eilantrag gegen die Schließung der Veranstaltung „Adventsmarkt Thomaskirche“ abgelehnt
| 15.12.2021 | | Leitsätze:
- Die Untersagung von Weihnachtsmärkten in Thüringen ist vor dem Hintergrund des hohen Infektionsgeschehens und der niedrigen Impfquote rechtmäßig.
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| 8 K 1151/19 We | Bezeichnung des Landesverbandes der AfD als „Prüffall“ durch den Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz unzulässig
| 11.06.2021 | | Leitsätze:
- Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Äußerung des Amtes für Verfassungsschutz, eine Person oder Vereinigung werde als Prüffall bearbeitet.
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| 8 K 1541/19 We | Klage gegen die Äußerung des Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz „Wenn die AFD Björn Höcke zum Spitzenkandidaten macht, bekennt sich zu dem, was er sagt. Damit würde die Partei zementieren, wo sie steht.“ als unzulässig abgewiesen
| 11.06.2021 | | Leitsätze:
- Bei Äußerungen des Amtes für Verfassungsschutz fehlt es an dem Feststellungsinteresse für eine Klage von namentlich erwähnten Personen und Vereinigungen, wenn die Äußerung inhaltlich neutral ist.
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| 8 K 498/20 We | Bezeichnung des Landesverbandes der AfD als „Prüffall“ durch den Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz unzulässig
| 11.06.2021 | | Leitsätze:
- Mitglieder und Funktionäre einer Partei haben keine Klagebefugnis bei Maßnahmen, die sich gegen die Partei selbst richten.
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| 8 E 416/21 We | Mund-Nasen-Bedeckung, Schule, Unterricht, Grundschüler, Coronavirus SARS-CoV-2
| 20.04.2021 | | Leitsätze:
- Die Familiengerichte können durch eine Entscheidung nach § 1666 BGB die Schulbehörden nicht zu einem Handeln verpflichten.
2. Die landesweite Anordnung einer Pflicht zum Tragen einen Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler aller Klassenstufen und auch während des Unterrichts ist vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens in Thüringen rechtmäßig.
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| 1 E 222/21 We | Eilantrag abgelehnt - Verbot einer Versammlung am 27. Februar 2021 ind Erfurt mit dem Thema "Beendigung des Lockdowns, Beendigung der
Einschränkung der Grundrechte" bleibt bestehen
| 25.02.2021 | |
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| 8 K 609/20 We | Antragsberechtigung und Gewerbeanmeldung bei der Corona-Soforthilfe
| 17.09.2020 | | Leitsätze:
- Zum Nachweis der Antragsberechtigung sowie zur Erforderlichkeit der Vorlage einer Gewerbeanmeldung bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen nach der "Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020"
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| 7 S 832/20 We | Keine Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AyslG hinsichtlich der Zahlung einer Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV GKG Nr. 9003 für den Beteiligtenvertreter/ Rechtsanwalt des Klägers aufgrund eigener Kostenschuld
| 16.09.2020 | | Leitsätze:
- Beantragt ein Prozessbevollmächtigter in einem Asylprozess Akteneinsicht, so ist er Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gemäß § 28 Abs. 2 GKG.
- § 28 Abs. 2 GKG stellt eine spezielle Kostenhaftungsregelung dar (BT-Drs. 12/6962, S. 66).
- Die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG gilt ausschließlich für die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO, nicht jedoch für den Vertreter eines Beteiligten.
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| 3 S 1166/20 We | Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG umfasst nicht die Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. KV GKG Nr. 9003
| 14.09.2020 | | Leitsätze:
- Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i. V. m. KV GKG Nr. 9003 ist der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt.
- Aufgrund seiner eigenen Kostenschuld kann sich der die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwalt nicht auf die in § 83b AsylG geregelte Gerichtskostenfreiheit berufen.
- Die in § 83b AsylG geregelte Gerichtskostenfreiheit ist auf die Gerichtskosten der Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO beschränkt.
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| 8 E 1203/20 We | Zum Auskunftsanspruch in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
| 19.08.2020 | | Leitsätze:
- Existiert nach dem gegenwärtigen Stand eines Ermittlungsverfahrens keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Beteiligung einer bestimmten Person an einem Fall schwerer Kriminalität, muss das Informationsinteresse der Presse bzw. des Rundfunks hinter den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen zurücktreten. Eine Veröffentlichung des Namens von Personen im Ermittlungsstadium ist mit Blick auf die Unschuldsvermutung und die mögliche Prangerwirkung einer Berichterstattung nur ausnahmsweise zulässig.
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| 3 K 1568/19 We | Zum Neutralitätsgebot vor einer Stadtratsmitgliederwahl sowie zur Wählbarkeit eines Bewerbers
| 10.06.2020 | | Leitsätze:
- Nicht alle Personen, die ein Amt oder eine amtliche Funktion innehaben, unterfallen im Wahlkampf der Neutralitätspflicht. Maßgeblich sind das dem Amt zufallende Gewicht und die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten.
2. Äußerungen eines Oberbürgermeisters gegenüber der Presse sowie Beiträge in sozialen Medien unterliegen nur dann dem Neutralitätsgebot, wenn diese unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgen.
3. Das Neutralitätsgebot ist erst dann tangiert, wenn kurz vor der Wahl durch eine Maßnahme eine auf den Bürger einwirkende Bevorzugung einer bestimmten Partei oder von Kandidaten nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Eine dem Neutralitätsgebot unterfallende Maßnahme, die dieses tangiert, darf nicht parteiergreifend sein.
4. Hinsichtlich der Wählbarkeit eines Bewerbers kann sich eine Behörde mangels Einblick in die näheren Lebensumstände auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen.
5. Nach § 22 Abs. 1 BMG ist Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Diese melderechtliche Regelung für verheiratete Familienangehörige ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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| 8 E 665/20 We | Zur Maskenpflicht in Gaststätten
| 20.05.2020 | |
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| 7 E 589/20 We | Verbot einer Versammlung der AfD am 1. Mai 2020 in Erfurt rechtmäßig
| 30.04.2020 | | Leitsätze:
- ilantrag gegen das Verbot einer Versammlung mit einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 1.000 Personen
2. Das Versammlungsverbot nach § 3 Abs. 1, Abs. 3b der Dritten SARS-CoV-2 - Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18.04.2020, abgeändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22.04.2020 (im Folgenden: 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
3. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar.
4. Die Durchführung einer Versammlung mit 1.000 Teilnehmern führt mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer ungehinderten weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit auch der Coronavirus-Krankheit COVID-19.
5. In der durchzuführenden Interessenabwägung tritt die Versammlungsfreiheit hinter den Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zurück.
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| 1 K 1605/18 We | Zum Anspruch auf eine Befreiung von der durch eine Kommunalordnung geregelte Leinenpflicht für einen Blindenführhund
| 28.04.2020 | |
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| 7 E 535/20 We | Verbot einer Versammlung in Buchenwald rechtmäßig
| 10.04.2020 | |
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| 7 E 1926/19 We | Stadt Erfurt unterliegt im Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes weitgehend im Streit um die Fällung der Bäume im Ge-schützten Landschaftsbestandteil „Petersberg“
| 11.02.2020 | | Leitsätze:
- Die aufgrund einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht nach Ansicht des Verantwortlichen erforderliche Fällung einer Vielzahl von Bäumen setzt im Rahmen der Notwendigkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen voraus, dass für jeden einzelnen Baum dieser Umstand konkret nachgewiesen bzw. im Eilverfahren dadurch glaubhaft gemacht wird, dass die jeweilige Fällung die einzige Verkehrssicherungsmaßnahme darstellt und mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
- Zur Verkehrssicherungspflicht bei waldtypischen Gefahren (Anschluss an BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11)
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| 1 E 1536/19 We | Die Aussage "Wahlvolk aufgepasst: Mohring will mit Höcke bumsen! Wählt lieber: DIE PARTEI" auf einem Wahlplakat im Zusammenhang mit den Wahlen zum Thüringer Landtag stellt eine vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Meinungsäußerung in der Form der Satire dar.
| 18.10.2019 | |
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| 1 E 1500/19 We | Wahlplakate der NPD "Stoppt die Invasion" und "Migration tötet" stellen eine Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar
| 17.10.2019 | |
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| 6 E 1238/19 We | Zur Zulässigkeit einer Gedenkveranstaltung für Ernst Thälmann auf dem Gelände der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau Dora und zum Begriff der "Würde der Opfer" in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Versammlungsgesetz
| 16.08.2019 | |
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| 8 E 423/19 We | Zum Anspruch auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz
| 06.06.2019 | |
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| 1 E 834/19 We | Eilantrag der NPD gegen Beseitigungsverfügung betreffend Wahlplakate
| 21.05.2019 | |
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| 7 S 320/19 We | Keine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG hinsichtlich der Zahlung einer gerichtlichen Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV GKG Nr. 9003 für den Beteiligtenvertreter / Rechtsanwalt des Klägers aufgrund eigener Kostenschuld
| 14.05.2019 | | Leitsätze:
- Der personelle Anwendungsbereich der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG ist beschränkt auf die Beteiligten des Asylverfahrens nach § 63 VwGO.
- Der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, der aus eigener Kostenschuld nach § 28 Abs. 2 GKG zur Zahlung einer Aktenversendungspauschale verpflichtet ist, kann sich ebenso wie in Verwaltungsstreitverfahren nach § 188 Satz 1 und 2 VwGO auch im Asylverfahren nicht auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG berufen.
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| 4 S 341/19 We | Keine Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AyslG hinsichtlich der Zahlung einer gerichtlichen Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV GKG Nr. 9003 für den Beteiligtenvertreter/ Rechtsanwalt des Klägers aufgrund eigener Kostenschuld
| 14.05.2019 | | Leitsätze:
- Der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, der aus eigener Kostenschuld nach § 28 Abs. 2 GKG zur Zahlung einer Aktenversendungspauschale verpflichtet ist, kann sich im Asylverfahren nicht auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG berufen
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| 3 E 487/19 We | Veröffentlichung eines Zwischenberichtes nach Art. 64 Abs. 6
S. 1 der Thüringer Verfassung
| 22.03.2019 | |
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| 8 E 416/19 We | Schulbetretungsverbot für nichtgeimpfte Kinder zulässig
| 14.03.2019 | |
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